


Einkaufsbedingungen
Einkaufsbedingungen als PDF
I. Geltungsbereich
1. Für alle Bestellungen, Lieferungen – auch zukünftige – im kaufmännischen Geschäftsverkehr gelten
ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen. Bedingungen des Lieferanten sind uns
nur dann verbindlich, wenn und so weit wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss
ausdrücklich schriftlich anerkennen.
2. Werden für eine bestimmte Bestellung einzelne abweichende Bedingungen vereinbart, so
bedürfen sie der Schriftform. Alle weiteren JULABO-Bedingungen bleiben davon
unberührt und behalten ihre volle Gültigkeit.
II. Bestellungen / Abrufaufträge
1. Lieferverträge (Bestellung und Annahme)
und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Mündliche Abmachungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich bestätigt
werden. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen. Nimmt
der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, so sind wir zum
Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen 5
Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2. Soweit es für den Lieferanten zumutbar ist, können wir Änderungen des
Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen,
insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine angemessen einvernehmlich zu regeln.
3. Der Lieferant sichert zu, die Qualitätssicherungs-Nachweisstufe für
Entwicklung und Konstruktion, Produktion, Montage und Kundenservice nach DIN ISO 9000 ff.
einzuhalten.
4. Zu liefernde Ware muss konform zur RoHS-Richtlinie (Restriction of certain Hazardous
Substances) der Europäischen Union (EU) sein. Sollte eine Ware diesen Richtlinien
nicht entsprechen, ist dies uns schriftlich mitzuteilen.
III. Vertragsrücktritt
1. Sollten sich innerhalb der Vertragslaufzeit schwerwiegende Qualitätsprobleme
ergeben die trotz wiederholter Verhandlungen nicht abgestellt werden, so behalten wir uns
nach Mahnung und angemessener Nachfristsetzung vor, ohne Kostenbeteiligung vom
Rahmenauftrag und vom Liefervertrag zurückzutreten. Dasselbe gilt, wenn innerhalb der
Vertragslaufzeit Preis und Lieferzeit nicht mehr den vereinbarten Verhandlungen entsprechen.
IV. Lieferschein / Preise
1. Über jede Lieferung ist am Versandtag außer der Rechnung ein
ausführlicher Lieferschein (Versandschein) unter Angabe von Datum,
unserer Artikelnummer und unserer Bestellnummer, sowie der Warenbezeichnung einzusenden. Der
Lieferschein kann auch mit der Ware mitgesandt werden.
2. Es gelten die vereinbarten Preise. Preisänderungen durch Materialpreis- und
Lohnerhöhungen sind Neuverhandlungen vorbehalten. Die vereinbarten Preise verstehen sich
frei der von uns angegebenen Empfangsstelle einschließlich Fracht-, Versicherungs-,
Verpackungs- und Nebenkosten.
3. Die Rechnung des Lieferanten, muss die genaue Bezeichnung der Ware, unsere
Bestellnummer, Bestelldatum, unsere Artikelnummer, und die Lieferscheinnummer beinhalten.
V. Lieferung
1. Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Eine drohende
Lieferverzögerung ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei erheblichen
Verzögerungen behalten wir uns das Recht vor, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
2. Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
3. Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im handelsüblichen Rahmen gestattet.
4. Eine ohne unsere Zustimmung vorzeitig vorgenommene Auslieferung berührt nicht
die an den vorgesehenen Liefertermin gebundene Zahlungsfrist.
5. Wird die Ware vorzeitig ausgeliefert, behalten wir uns vor, die Ware nicht anzunehmen,
unfrei zurückzuschicken oder die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung
in unserem Werk mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat, zu berechnen
und die Bezahlung der Rechnung unter Berücksichtigung von Skonto bis zum
gewünschten Liefertermin zurückzustellen.
6. Sofern der Lieferant das Nichteinhalten verbindlich zugesagter Fristen und Termine
zu vertreten hat und sich im Verzug befindet, haben wir Anspruch auf Entschädigung
der nachgewiesenen Verzugsschäden.
7. Der Besteller ist berechtigt, spätestens 12 Arbeitstage vor dem
ursprünglich vorgegebenen Liefertermin denselben ohne Mehrkosten zu verschieben.
VI. Vertragsstrafe
1. Bei Lieferverzögerungen steht uns für jede Woche der zu späten
Lieferung ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 1 % des Kaufpreises pro Woche,
maximiert auf 5 % des Bestellwerts zu. Die Strafe kann bis zur Schlusszahlung geltend
gemacht werden.
2. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches
für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden bleibt uns vorbehalten.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferant ist verpflichtet, das Eigentum an der Vertragsware bei Übergabe
spätestens bei Bezahlung der jeweiligen Lieferung auf den Besteller zu übertragen.
Jede Verlängerung oder Erweiterung eines vom Lieferant etwa erklärten
Eigentumsvorbehalts wird nicht anerkannt.
VIII. Zahlung
1. Die Preise verstehen sich frei unserem Werk einschließlich Verpackung. Die
Begleichung der Rechnung erfolgt entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, oder
innerhalb 60 Tagen netto. Die Fristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang
der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen oder
ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren
vertragsgemäßer Übergabe an uns. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige
oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen keine Skontofristen.
2. Zahlungen erfolgen mittels Scheck oder Banküberweisung.
IX. Gewährleistung
1. Der Lieferant hat dafür einzustehen, dass seine Lieferungen den anerkannten
Regeln der Technik und den vertraglichen vereinbarten Eigenschaften, Normen sowie den
Sicherheits-, Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und sonstigen Vorschriften entsprechen,
die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Fehlern behaftet sind.
2. Mängel der Lieferung haben wir, sobald sie nach den Gegebenheiten eines
ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand
der verspäteten Mängelrüge.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nichts anders
vereinbart ist. Entsprechendes gilt für Nachlieferungen und Nachbesserungen im Rahmen
der Gewährleistung des Lieferanten.
4. Der Lieferant hat uns von der Produzentenhaftung freizustellen, soweit er für
den die Haftung auslösenden Fehler einzustehen hat.
X. Schutzrechte
1. Der Lieferant haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bezogenen
Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Bei Verletzung dieser Pflicht
ist der Lieferant dem Besteller zum Schadenersatz, insbesondere zur Freistellung
gegenüber Ansprüchen verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass er die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
2. Der Lieferant wird auf unsere Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und
unveröffentlichten eigenen sowie lizenzierten Schutzrechten und Schutzanmeldungen an
dem Liefergegenstand mitteilen.
3. Erfolgen Bestellungen nach Entwürfen, Datenübertragungen, Druckaufträgen
und Zeichnungen, dürfen diese ohne unsere Zustimmung nicht für andere Zwecke
verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher
Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
XI. Verwendung und Überlassung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben
1. Modelle, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel, ebenso
vertrauliche Angaben die dem Lieferanten von uns zur Verfügung gestellt oder von uns
bezahlt werden, sind der Weitergabe an Dritte untersagt.
2. Die Anfertigung sowie die Be- und Verarbeitung von Werkzeugen, Modellen, Zeichnungen
und anderen Unterlagen, die der Lieferant in unserem Auftrag fertigt, erfolgen für uns
als Hersteller mit der Folge, dass wie hieran Eigentum erwerben.
3. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten entwickelt oder
weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns ausgeliefert werden. Eine Lieferung an Dritte
ist dem Lieferanten auch nach Vertragsabwicklung untersagt.
XII. Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen
und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden,
als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
2. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
XIII. Allgemeine Bestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
dem Lieferanten und uns, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf(CISG).
2. Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart,
Seelbach.
3. Gerichtsstand ist Lahr/Schwarzwald. Wir sind berechtigt, den Lieferanten nach unserer
Wahl am Gericht seines Sitzes oder am Gericht des Erfüllungsortes zu verklagen.
XIV. Sonstiges
1. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der
sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragspartner
verpflichten sich aber, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg
möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
XV. Versand- und Liefervorschriften
Empfangsstelle/Empfangsstation: 77960 Seelbach, Eisenbahnstrasse 45
Wird von uns eine andere Lieferadresse gewünscht, wird diese von uns bekanntgegeben.
Unsere Artikelnummer und unsere Bestellnummer sind bei Auftragsbestätigung,
Lieferscheinen und sonstigen Schriftstücken stets anzugeben.
Dokumentenausfertigungen:
Auftragsbestätigung 1-fach
Lieferschein 2-fach mit der Sendung
Rechnung 2-fach per Post
Anlieferungen:
Montag-Donnerstag 7.00 – 15.45 Uhr
Freitag 7.00 – 13.30 Uhr
Kosten die aus Nichtbeachtung oben genannter Vorschriften entstehen, gehen zu Ihren Lasten.
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