


AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäfts- und
Lieferbedingungen als PDF
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden:
Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit,
als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: JULABO) ihnen ausdrücklich
schriftlich zugestimmt hat.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im
Folgenden: Unterlagen) behält sich JULABO seine eigentums- und
urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen
dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von JULABO Dritten zugänglich
gemacht werden und sind, wenn der Auftrag JULABO nicht erteilt wird,
diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen
Dritten zugänglich gemacht werden, denen JULABO zulässigerweise
Lieferungen übertragen hat.
3. Die in den jeweiligen Katalogen angegebenen Abbildungen, Abmessungen,
Beschreibungen, technische Details sowie Verpackungseinheiten sind nicht
verbindlich, JULABO behält sich ausdrücklich Änderungen vor.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
II. Preise und
Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich
der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle Preise sind
freibleibend und beziehen sich auf die angegebene Preiseinheit. Die
Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Zuschläge beim Anbruch
von Verpackungseinheiten behält sich JULABO vor.
2. Hat JULABO die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas
anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten
Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den
Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie
Auslösungen.
3. Rechnungen von JULABO sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsstellung
ohne jeden Abzug oder innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsstellung mit 2%
Skonto zahlbar. Zahlungen sind frei Zahlstelle JULABO zu leisten.
4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von
JULABO bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der
Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller
Sicherungsrechte, die JULABO zustehen, die Höhe aller gesicherten
Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird JULABO auf Wunsch des
Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung
nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der
Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung
erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst
übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.
a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits
jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine
Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen -
sicherungshalber an JULABO ab, ohne dass es noch späterer besonderer
Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen
Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein
Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der
übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an JULABO ab,
der dem von JULABO in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware
entspricht.
b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller
gegenüber JULABO die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden
erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen
auszuhändigen.
c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines
wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung,
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten
Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit
des Bestellers, ist JULABO berechtigt, die Einziehungsbefugnis des
Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann JULABO nach vorheriger Androhung
unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung
offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung
der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden
verlangen.
4.
a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder
mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung)
erfolgt für JULABO. Der Besteller verwahrt die neue Sache für JULABO mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als
Vorbehaltsware.
b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht zu JULABO gehörenden Gegenständen
steht JULABO Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der
sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern
der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich JULABO
und der Besteller darüber einig, dass der Besteller JULABO Miteigentum an
der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum
Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller
hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit
allen Nebenrechten sicherungshalber an JULABO ab, ohne dass es noch
weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in
Höhe des Betrages, der dem von JULABO in Rechnung gestellten Wert der
verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der an JULABO abgetretene
Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der
Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt §
III Abs. 3.c) entsprechend.
d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder
beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer
Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die
Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des
Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen
verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an JULABO ab.
5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder
Eingriffen Dritter hat der Besteller JULABO unverzüglich zu
benachrichtigen.
6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist JULABO nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller
gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme
berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe
verpflichtet.
IV. Fristen für
Lieferungen; Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen
Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung
der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch
den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn
JULABO die Verzögerung zu vertreten hat.
2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik,
Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der
Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, sind in
allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer etwa gesetzten
Frist zur Lieferung, für JULABO ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in
Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom
Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von JULABO zu vertreten
ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von JULABO innerhalb
einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der
Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als
einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem
Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%,
berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.
6. Leihgeräte und Geräte die als Probestellung geliefert wurden, können
nur in innerhalb des vereinbarten Zeitraums, inkl. aller Manuals, Kabel
und sonstigem Zubehör zurückgenommen werden. Erfolgt eine zugestimmte
Warenrückgabe später als 1 Woche nach dem vereinbarten Termin, so verfällt
die Rückgabegenehmigung und der Kaufpreis wird sofort ohne Abzüge fällig.
Wurde keine Rückgabefrist angegeben, so beträgt diese 4 Wochen, dafür ist
das Datum auf dem Lieferschein maßgeblich. Im Falle der Rückgabe trägt der
Besteller die Transport- , Verwaltungs- und Überprüfungskosten. Weist das
Gerät Schäden auf, die der Kunde zu vertreten hat, so ist das Gerät von
der Rücknahme ausgeschlossen und der Kaufpreis wird sofort ohne Abzüge
fällig. Geräte in spezieller Ausführung, Verbrauchsmaterial und
Softwarelizenzen sind ausgeschlossen.
V. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den
Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne
Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt
worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von
JULABO gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme im
eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der
Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der
Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder
der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die
Gefahr auf den Besteller über.
VI. Aufstellung und
Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich
vereinbart
ist, folgende Bestimmungen:
1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu
stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten
einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und
Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände
und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe
und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der
Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile,
Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete,
trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene
Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener
sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes
von JULABO und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu
treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde,
e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände
der Montagestelle erforderlich sind.
2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben
über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder
ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die
Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der
Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn
des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder
Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt
werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen
geebnet und geräumt sein.
4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht
von JULABO zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem
Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von
JULABO oder des Montagepersonals zu tragen.
5. Der Besteller hat JULABO täglich die Dauer der Arbeitszeit des
Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6. Verlangt JULABO nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat
sie der Besteller unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt
die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn
die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.
VII. Entgegennahme
Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher
Mängel nicht verweigern.
VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet JULABO wie folgt:
1. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit
das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke),
479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von JULABO und bei arglistigem Verschweigen
eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und
Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
2.1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von JULABO
unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die
innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer -
einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des
Gefahrübergangs vorlag.
2.2. JULABO bietet seinen Kunden eine Verlängerung der Gewährleistung auf
24 Monate, begrenzt auf maximal 10.000 Betriebsstunden an. Um die
verlängerte Gewährleistungsfrist in Anspruch nehmen zu können, ist eine
Registrierung auf unserer Homepage unter http://www.julabo.de
erforderlich. Die Registrierung muß spätestens 4 Wochen nach
Inbetriebnahme des Gerätes erfolgen. Die verlängerte Gewährleistungsfrist
gilt für alle Modelle aus dem aktuellen JULABO Produktprogramm. Maßgeblich
für die Gewährleistung ist das Rechnungsdatum von JULABO.
3. Der Besteller hat Sachmängel gegenüber JULABO unverzüglich schriftlich
zu rügen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang
zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den
aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur
zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu
Unrecht, ist JULABO berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom
Besteller ersetzt zu verlangen.
5. Zunächst ist JULABO Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb
angemessener Frist zu gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI - vom Vertrag zurücktreten
oder die Vergütung mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der
vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der
Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer
Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie
bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von
Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen,
so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine
Mängelansprüche.
8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als
die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen JULABO gemäß §478 BGB
(Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit
seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des
Bestellers gegen JULABO gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8
entsprechend.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI (Sonstige
Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art.
VIII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen JULABO und dessen
Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
IX. Gewerbliche
Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist JULABO verpflichtet, die Lieferung
lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und
Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern
ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch JULABO erbrachte,
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet JULABO gegenüber dem Besteller innerhalb der in
Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:
a) JULABO wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden
Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies JULABO nicht
zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen
Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht von JULABO zur Leistung von Schadensersatz richtet sich
nach Art. XI.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von JULABO bestehen nur,
soweit der Besteller JULABO über die vom Dritten geltend gemachten
Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
anerkennt und JULABO alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er
verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung
verbunden ist.
2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine
von JULABO nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird,
dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von
JULABO gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a)
geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art.
VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.
5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art.
VIII entsprechend.
6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten
Ansprüche des Bestellers gegen JULABO und dessen Erfüllungsgehilfen wegen
eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Unmöglichkeit;
Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt,
Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass JULABO die Unmöglichkeit
nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden
kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der
groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die
wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich
verändern oder auf den Betrieb von JULABO erheblich einwirken, wird der
Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht JULABO das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Will JULABO von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen, so hat JULABO dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst
mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige
Schadensersatzansprüche
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem
Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche
zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden
Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XII. Rücknahme und
Entsorgung gem. ElektroG
1. JULABO wird auf Kosten des Bestellers die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung zurücknehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß entsorgen.
2. Der Anspruch von JULABO auf Übernahme/Freistellung durch den Besteller
verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen Beendigung
der Nutzung des Gerätes. Die zweijährige Frist der Ablaufhemmung beginnt
frühestens mit Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei
JULABO über die Nutzungsbeendung.
XIII. Gerichtsstand und
anwendbares Recht
1. Alleiniger
Gerichtsstand ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder
mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten 77933 Lahr/Schwarzwald,
Deutschland. JULABO ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu
klagen.
2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt
deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeit des
Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn
das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei
darstellen würde.
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